Stand: Mai 2026 · für die Überlassung von Arbeitnehmern
SITERA-Care GmbH(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Arbeitnehmerüberlassung zwischen der SITERA-Care GmbH und dem jeweiligen Entleiher.
(2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Entleihers gelten nur, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform zugestimmt wurde.
(3) Ergänzend gelten die jeweils individuell vereinbarten Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages.
(1) Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem Entleiher und den überlassenen Arbeitnehmern begründet.
(2) Während des Einsatzes unterliegen die Leiharbeitnehmer dem fachlichen Weisungsrecht des Entleihers und arbeiten unter dessen Anleitung und Aufsicht.
(3) Änderungen des Einsatzortes, der Tätigkeit, der Arbeitszeit oder der Einsatzdauer bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem Verleiher.
(4) Eine Weiterüberlassung an Dritte ist unzulässig, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform durch den Verleiher genehmigt wurde.
(5) Der Einsatz bei Tätigkeiten mit besonderen Gefahren, Geld- oder Werttransporten oder vergleichbaren Hochrisikobereichen ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Verleihers zulässig.
(1) Für die Arbeitnehmer des Verleihers gelten die Tarifverträge des Gesamtverbandes der Personaldienstleister (GVP) mit den jeweils gültigen tarifvertraglichen Regelungen.
(2) Equal-Pay- und Equal-Treatment-Regelungen gemäß AÜG gelten entsprechend der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere nach Ablauf der gesetzlichen Fristen.
(3) Der Entleiher verpflichtet sich, dem Verleiher sämtliche zur ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeitnehmerüberlassung erforderlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Dies betrifft insbesondere:
(4) Entstehen dem Verleiher aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Entleihers zusätzliche Kosten oder rechtliche Nachteile, stellt der Entleiher den Verleiher hiervon frei.
(5) Kommt es nach Vertragsschluss zu tariflichen Änderungen oder gesetzlichen Anpassungen, insbesondere bei Tariflöhnen, Equal Pay, Sozialabgaben oder gesetzlichen Zuschlägen, ist der Verleiher berechtigt, die vereinbarten Verrechnungssätze entsprechend anzupassen.
(1) Der Verleiher überlässt fachlich geeignete Arbeitnehmer.
(2) Der Verleiher ist berechtigt, überlassene Arbeitnehmer jederzeit durch gleichwertig qualifizierte Arbeitnehmer zu ersetzen.
(3) Ein Anspruch auf Austausch besteht nur, wenn:
(4) Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Kenntnis, schriftlich oder in Textform anzuzeigen.
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz einzuhalten.
(2) Der Entleiher hat die Leiharbeitnehmer vor Tätigkeitsaufnahme ordnungsgemäß zu unterweisen.
(3) Erforderliche Schutzkleidung und Sicherheitsausrüstung werden vom Entleiher kostenfrei bereitgestellt.
(4) Arbeitsunfälle sind dem Verleiher unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Verleiher ist berechtigt, die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften nach vorheriger Abstimmung zu überprüfen.
(1) Maßgeblich für die Abrechnung sind die vereinbarten Verrechnungssätze gemäß Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.
(2) Tätigkeitsnachweise können digital übermittelt und freigegeben werden.
(3) Erfolgt innerhalb von sieben Kalendertagen kein Widerspruch gegen übermittelte Tätigkeitsnachweise, gelten diese als genehmigt.
(4) Der Entleiher verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Dokumentation von Arbeitszeiten, Pausen und Zuschlägen.
(1) Die Rechnungsstellung erfolgt wöchentlich oder gemäß individueller Vereinbarung.
(2) Rechnungen sind innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
(4) Der Verleiher ist berechtigt, bei Zahlungsverzug laufende Einsätze bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen.
(1) Für kurzfristige Absagen vereinbarter Einsätze gelten die Regelungen des jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages.
(2) Werden bundesweite Einsätze mit gebuchter Unterkunft oder organisierter Anreise weniger als 36 Stunden vor Einsatzbeginn storniert, werden dem Entleiher sämtliche hierdurch entstehenden Kosten vollständig in Rechnung gestellt.
(3) Dies gilt insbesondere für:
(1) Eine Übernahme oder Vermittlung überlassener Arbeitnehmer durch den Entleiher oder mit ihm verbundene Unternehmen ist provisionspflichtig.
(2) Dies gilt auch für:
(3) Die Höhe der Vermittlungsprovision richtet sich nach dem jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.
(4) Die Provisionspflicht besteht ebenfalls, wenn ein Einsatz zunächst beendet und der Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten erneut beim Entleiher tätig wird.
(1) Der Entleiher verpflichtet sich, keine vertragswidrige direkte oder indirekte Abwerbung vorzunehmen.
(2) Im Falle einer vertragswidrigen Übernahme, verdeckten Weiterbeschäftigung, Umgehung der Arbeitnehmerüberlassung oder sonstigen unlauteren Umgehungsgeschäften ist der Verleiher berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe sowie weitergehenden Schadensersatz geltend zu machen.
(3) Die Vertragsstrafe orientiert sich an dem wirtschaftlichen Schaden des Verleihers und kann pauschaliert auf Grundlage der vereinbarten Verrechnungssätze berechnet werden. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung sämtlicher ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdender Informationen.
(2) Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verarbeitet werden.
(3) Der Entleiher verpflichtet sich insbesondere zur Einhaltung der DSGVO, des BDSG sowie sämtlicher datenschutzrechtlicher Vorgaben.
(4) Bewerber-, Mitarbeiter- und Kundendaten dürfen weder unbefugt gespeichert noch an Dritte weitergegeben werden.
(1) Der Verleiher haftet für die ordnungsgemäße Auswahl der überlassenen Arbeitnehmer.
(2) Im Übrigen haftet der Verleiher nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verleiher nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(4) Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(5) Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen mindestens der Textform.
(2) E-Mail-Kommunikation sowie digitale Freigaben gelten als wirksame Kommunikation zwischen den Vertragsparteien.
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Hamburg, soweit gesetzlich zulässig.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
Ergänzend siehe Impressum und Datenschutzerklärung.